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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tomlin OHG (Personalagentur & Arbeitsvermittlung)

Geschäftsführerin – Natascha Tomlin und Doris Tomlin

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen der Tomlin OHG (Personalagentur& Arbeitsvermittlung) (in Folge Personalvermittler), den zu vermittelnden Bewerber/innen (in Folge Bewerber/AG-Auftraggeber) und dem jeweiligen Arbeitgeberkunden (in Folge Arbeitgeber/AG-Auftraggeber).

1. Vermittlung mit und ohne AVGS (Bewerber)

1.1 Als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 2 der Rechtsverordnung AZAV in den Fachbereichen der aktiven Arbeitsförderung (Private Arbeitsvermittlung und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) unterstützt die Tomlin OHG Bewerber bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und Arbeitgeber bei der Suche nach Personal. Wir bemühen uns, Bewerber in eine Beschäftigung zu vermitteln und Arbeitsplätze zu besetzen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Die Tomlin OHG hat keinen Einfluss auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Beschäftigungsdauer und den Verdienst. Diese sind Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen Bewerber und potentiellen Arbeitgebern.

1.2 Die Hinterlegung einer Kopie des gültigen persönlichen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom zuständigen Amt des Bewerbers ist die Grundlage für den Beginn der Vermittlungstätigkeit. Ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein abgelaufen (Gültigkeitsdatum) und hatte somit zum Zeitpunkt der Unterschrift des Arbeitsvertrages und der Beginn der Tätigkeit/Arbeitsaufnahme keine Gültigkeit, ist der Bewerber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung verpflichtet. Liegt kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor, hat der Bewerber auch die Möglichkeit, die Vermittlungsgebühr gemäß § 296 Abs 2 SGB III selbst zu tragen. In diesem Fall wird ein gesonderter Selbstzahlervertrag abgeschlossen. Die Vertragsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch die Vermittlung über die Tomlin OHG oder Kündigung. Voraussetzung dafür ist die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Bei einer Kündigung durch Arbeitsaufnahme des Bewerbers, muss der Name des zukünftigen Arbeitgebers mitgeteilt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können.

1.3 In Anzeigen und Prospekten usw. enthaltene Leistungsangebote sind unverbindlich. Die Tomlin OHG ist nicht verpflichtet, mit jedem Teilnehmer einen Vertrag abzuschließen. Aufträge können mündlich verbindlich erteilt werden. Der AG berechtigt die Tomlin OHG, seine Personalien auf geeigneten Datenträgern abzuspeichern und für die Vermittlung gemäß der Vertragsvereinbarung an Dritte, wie potentielle Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen etc. zur individuellen Vorstellung weiterzugeben. Abweichungen können gesondert vereinbart werden.

1.4 Hat der Bewerber durch die Tomlin OHG einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag unterzeichnet, ist er verpflichtet binnen fünf Tage der Tomlin OHG das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auszuhändigen, ansonsten ergeht die Rechnungslegung über die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgewiesene Höhe von 2500,00 € inkl. ges. MwSt. an den Bewerber.

2. Pflichten des Arbeitgebers (Vermittlung mit und ohne AVGs)

2.1 Vermittlung mit AVGs. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dahingehend, nach 6 Wochen (Vermittlungsbestätigung) und 6 Monaten (Beschäftigungsbestätigung) des andauernden Beschäftigungsverhältnisses, dieses dem Personalvermittler auf dem hierfür, in der jeweils gültigen Fassung, vorgesehenen Vordrucks der Bundesagentur für Arbeit zu bestätigen.
Diese zu unterschreibende und abzustempelnde Bestätigung übermittelt der Arbeitgeber dem Personalvermittler spätestens innerhalb einer Kalenderwoche ab jeweiliger Fristerfüllung. Sollte der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht innerhalb von 5 Tagen ab Fristerfüllung nachkommen, hat der Arbeitgeber die Kosten der Vermittlung in Höhe des zu der Zeit gültigen Betrag des AVGs (2.500,00 Euro incl. MwSt.) zu tragen.

2.2 Vermittlung ohne AVGs. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Bewerber oder sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttomonatszielgehalts bzw. der Monatszielvergütung mitzuteilen.

2.3 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist die Tomlin OHG berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung zur Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Zudem sind wir weiterhin berechtigt, bei einem zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten höheren Bruttomonatszielgehalt dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttomonatszielgehalts oder einer Monatszielvergütung überlassen.

3. Personalbeschaffung

3.1 Der Personalvermittler unterstützt den Arbeitgeber bei seiner Personalbeschaffung.

3.2 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Personalvermittler alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zu ermöglichen, dass diese vom Personalvermittler erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Kandidaten benötigt werden, wie z.B. Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines Anforderungsprofils.

3.3 Hat sich ein durch den Personalvermittler vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Arbeitgeber beworben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Personalvermittler unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Kandidaten, ist der Personalvermittler berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

4. Honorar (Arbeitgeber)

4.1 Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von dem Personalvermittler vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch des Personalvermittlers nicht.

4.2 Sollte der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Personalvermittler berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Bruttomonatseinkommen zu Grunde zu legen. Wird ein Bewerber zunächst vom Arbeitgeber abgelehnt, dann aber innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Abschluss der Vermittlungstätigkeit beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen (z.B. Gesellschafter- oder Geschäftsführeridentität) eingestellt, so hat der Personalvermittler Anspruch auf die jeweils entgangene Vergütung.

4.3 Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von uns vorgeschlagenen Bewerber verpflichtet sich der Arbeitgeber ein vorab vereinbartes Vermittlungshonorar zuzüglich Nebenkosten und MwSt. zu zahlen.

5. Zahlungsart / Rechnungsstellung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde sind erbrachte Leistungen der Tomlin OHG sofort fällig. Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Haftungsbeschränkung

6.1 Der Vermittler übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Für Schäden, die insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Fehlverhalten bzw. eine vorsätzliche und/oder fahrlässige Falschauskunft des Bewerbers gegenüber dem Kunden entstehen, trifft den Vermittler kein Verschulden und er ist von jeglicher Haftung frei. Der Vermittler haftet nur für Schäden, die dem Kunden aus der Vermittlungstätigkeit bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Der Vermittler trägt keine anfallenden Kosten und Auslagen der Bewerber, wie z.B.: Fahrtkosten, ärztliche Voruntersuchungen, etc.
Der Vermittler übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung, auch nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.

6.2 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Kündigung

7.1 Alle Parteien besitzen ein unentgeltliches Rücktrittsrecht vom Vermittlungsvertrag.

7.2 Der Vermittlungsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist, bzw. nach Auftragserfüllung und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Der Vertrag kann beiderseits jederzeit schriftlich, zum Ablauf der vertraglichen Laufzeit gekündigt werden.
Durch eine auch fristlose Kündigung, nicht Inanspruchnahme der Leistungen des Vermittlers, bzw. wenn dem Kunden der/die Bewerber nicht zusagen, der Vermittler nicht fündig wird oder Vermittlungsvertrag abläuft, verfällt der entstandene Anspruch auf die Vergütung gemäß nicht.

Durch eine auch fristlose Kündigung verfällt der bis dahin entstandenen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nicht, wenn der Kunde 12 Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung des Vermittlungsvertrages einen Bewerber, gemäß einstellt, welcher auf der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers beruht und/oder zurückzuführen ist. Der Kunde hat den Vermittler über die Vermittlung umgehend und unaufgefordert schriftlich zu benachrichtigen.

Der Vermittlungsvertrag gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn die dem Vermittler zustehende Vergütung an den Vermittler vollständig beglichen wurde. Ausschlaggebend ist der letzte Zahlungseingang.

Der Vermittler behält sich das Recht vor den Kunden bzgl. offener Kontakte zu Bewerbern zu kontaktieren und bzw. zu überprüfen, ob es nachträglich zur Vermittlung gekommen ist.

Der Kunde hat auf Aufforderung des Vermittlers, etwaige Daten/Nachweise für die ordnungsgemäße Beendigung der Vermittlungstätigkeit, zu erbringen. Während der Laufzeit des Vertrages darf der Kunde ausdrücklich auch andere Vermittler für sich tätig werden lassen.

8. Vertraulichkeit/Kommunikation

8.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.

8.2 Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.

8.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

8.4 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.

9. Datenschutz

9.1 Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

10.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch für Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist der Sitz des Personalvermittlers.

10.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Nebenabreden bedürfen der Textform.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Gimbsheim 24.09.2021